Gartenordnung der Stadt Lünen
Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner einer Anlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Den Weg hierzu weist die nachstehende Gartenordnung. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und für sämtliche Kleingärtner bindend.
§ 1. Kleingärtnerische Nutzung
Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese ist nur dann gegeben, wenn
Bei Begehungen genügt eine Ankündigungsfrist von einer Woche im Schaukasten.
§ 13 Alles über diese Ordnung hinausgehende ist bei der Verpächterin antragspflichtig.
§ 14 Inkrafttreten
die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung des Pächters und seiner Familie durch eigene Arbeit geschieht und der Kleingarten und seiner Familie zur Erholung dient.
die dauerhafte Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu wohn- oder gewerblichen Zwecken nicht möglich ist.
die ausschließliche Nutzung als Erholungsgarten, sowie der Anbau einseitiger Kulturen nicht erlaubt ist
mehr als ein Drittel der Gartenfläche für den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Nutzpflanzen, davon mind. 10% für einjährige Nutz-/Ertragskulturen verwendet wird. Max. ein Drittel der Fläche darf für die Laube, befestigte Flächen, Wege, Sitzplätze und dergleichen genutzt werden. Die restliche Fläche darf als Ziergarten oder Rasen gestaltet werden.
eine Überlassung des Gartens oder von Teilen an Dritte nicht zulässig ist. Der Kleingartenverein, vertreten durch den Vorstand hat sicherzustellen, dass die ihm überlassenen Pachtflächen als Kleingärten im Sinne des BKleinG verpachtet werden.
die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
§ 2. Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baumaterialien hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.
Die Errichtung, die Änderung, der Anbau und die Überdachung von baulichen Anlagen sind über den Vorstand des Kleingartenvereins bei der Stadt zu beantragen. Die Maßangaben liegen in der Verantwortung des Antragstellers.
Der Antrag muss neben der Gartennummer und dem Namen des Antragstellers einen skizzenhaften Lageplan sowie mindestens die Beschreibung des Vorhabens unter Angabe der verwendeten Materialien und der Farbgebung enthalten.
Mit der Errichtung aller genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bauerlaubnis begonnen werden. Befristet genehmigte bauliche Anlagen wie Gewächshäuser, Gartengrills oder Spielgeräte müssen bei einem Pächterwechsel neu beantragt werden.
Gartenlaube (Bauerlaubnis erforderlich)
Im Garten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 16 qm Grundfläche zuzüglich eines überdachten Freisitzes zulässig. Laube und überdachter Freisitz dürfen zusammen eine Fläche von 24 qm nicht überschreiten. Als Überdachung gilt jede Form einer wetterfesten Abdeckung.
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Die Gestaltung der Laube hat sich an den in der Anlage vorhanden Laubentypen zu orientieren. Der Anstrich der Laube ist in Erdfarben zu halten.
Der Standort, der Laubentyp und die Ausgestaltung der Laube sind mit der Stadt Lünen abzustimmen.
Anbauschrank
Ein Anbauschrank ist zulässig, solange die Gesamtfläche von 24 qm nicht überschritten wird.
Solaranlagen.
Auf Antrag können Solaranlagen zur Eigenversorgung zugelassen werden. Darüber hinaus anfallende Erträge gehen zu Gunsten des Kleingartenvereins. Im Vorfeld ist ein Versicherungs-nachweis zu erbringen.
Gerätehäuser
Gerätehäuser sind nicht zugelassen.
Gartengrill (befristete Genehmigung erforderlich)
Auf Antrag kann ein handelsüblicher Gartengrill aus Fertigteilen zugelassen werden. Nicht genehmigungsfähig sind gemauerte Gartengrills und gemauerte stationäre Feuerstellen.
Kinderspielgeräte (befristete Genehmigung erforderlich)
Kinderspielgeräte werden nur befristet genehmigt. Sie sollten vorzugsweise aus Holz errichtet werden. Die Grundfläche darf 4 qm und die Firsthöhe 3 m nicht überschreiten. Der Abstand zum Nachbarn darf 1,50 m nicht unterschreiten. Die jeweils gültigen Vorschriften für Kinderspielgeräte und den Fallschutz für Spielgeräte sind zu berücksichtigen.
Trampoline
Das Aufstellen von Trampolinen mit einem Durchmesser bis zu 1,30 m ist während der Sommermonate gestattet.
Pergola und Rankgerüste
Pergolen sind bis zu einer Länge von max. 10 m und einer Höhe von 2 m ohne Genehmigung zulässig. Das Dach und die Pergolafelder sind ohne Ausfüllung mit Baumaterialien o. ä. zu belassen.
Die Stützpfosten sind zu zwischen 5,5 x 5,5 cm und 10 x 10 cm. Der Abstand zum Nachbarn beträgt mind. 1 m.
Zusätzlich zur Pergola kann ein Erziehungsgerüst z.B. für Spalierobst oder rankenden Pflanzen wie Brombeeren, Wein oder Kiwis mit einer Länge bis zu 10 m ohne Genehmigung errichtet werden.
Sichtschutz
Im Terrassenbereich ist ein Sichtschutz aus Holz bis zu einer Höhe von 1,80 m und einer Breite von 4,00 m zulässig. Der Abstand zum Nachbarn hat mind. 0,60 m zu Betragen sofern sich die Nachbarn nicht auf einen gemeinsamen Sichtschutz einigen.
Gewächshaus (befristete Genehmigung erforderlich)
Zur Wahrung des gestalterischen und optischen Erscheinungsbildes der Kleingartenanlagen soll die Beschaffenheit der Gewächshäuser einheitlich ausfallen. Es sind daher ausschließlich Gewächshausbausätze, keine Eigenkonstruktionen, zu verwenden.
Die Gewächshausgröße wird auf max. 200 cm Firsthöhe, 125 cm Seitenwandhöhe, 250 cm Länge und 200 cm Breite beschränkt. Anbauten an Gewächshäuser sowie die Verbindung des Gewächshauses mit der Kleingartenlaube sind generell untersagt.
Die Gewächshäuser sind fundamentlos zu errichten. Das Fertigen von Bodenplatten o.ä. ist nicht gestattet. Technische Einrichtungen wie Heizungen, Beleuchtung, elektrische Schattierungen etc. sind untersagt.
Es ist nur ein Gewächshaus pro Garten zulässig. Der Standort ist mit der Stadt Lünen abzustimmen.
Tomatenschutzdach
Pro Garten ist ein Tomatenschutzdach bis zu einer Fläche von 4 qm und einer Höhe von 2 m genehmigungsfrei. Die Seitenwände sind offen zu lassen.
Hochbeete
Hochbeete sind bis zu einer Höhe von 1,00 m und einer Gesamtfläche von 9,00 qm zulässig, sofern sie aus Naturmaterialien bestehen. Auf Antrag können Fertigbausätze aus anderen Materialien genehmigt werden.
Frühbeete/ Folientunnel
Frühbeete sind bis zu einer Höhe von 0,40 m, einer Breite von 1,50 m und einer Länge von 3,00 m genehmigungsfrei.
Folientunnel sind bis zu einer Höhe von 0,80 m, einer Breite von 1,50 m und einer Länge von 6,00 m genehmigungsfrei.
§ 3 Einfriedungen
Die Höhe und Art des Zaunes ist vereinsintern bis max. 100 cm über Oberkante Gartenniveau zu regeln. Der Pflanzung von Hecken, bzw. „Schmuckstreifen“ ist der Vorzug zu geben. Eine einheitliche Flucht ist zu wahren.
Die Einfriedung der Einzelgärten ist in einfacher Ausführung zu gestalten.
Es besteht keine Verpflichtung zur Abzäunung zum Nachbargarten.
Die Einfriedung der Gartenanlage ist auf 2,00 m Höhe zu begrenzen.
§ 4 Wege
Wege innerhalb des Kleingartens sind wasserdurchlässig zu gestalten. Die Asphaltierung und Betonierung von Wegen und Terrassen ist nicht zulässig.
Die Kleingärtner sind verpflichtet die öffentliche Anlage einschließlich der Wege in Ordnung zu halten.
§ 5 Anpflanzungen
Die Anpflanzung von Waldbäumen und sonst. großwüchsigen Gehölzen ist ebenso wie die Anpflanzung von Kirschlorbeer und Nadelgehölzen nicht zulässig.
Neuanpflanzungen von Süßkirschen auf nicht schwachwüchsigen Unterlagen sowie von Walnussbäumen und Maulbeerbäumen sind nicht zulässig. Bei Süsskirschen ist die Verwendung einer schwachwüchsigen Unterlage zu belegen.
Hecken
Die Innenhecken sind auf eine Höhe von 1,00 m zu begrenzen.
Auf Antrag kann eine Sichtschutzhecke bis 1,60 m Höhe und einer Länge von 4,00 m gestattet werden.
Das Roden und auf-den-Stock-setzen von Hecken, Sträuchern und Röhrichten ist nur im Zeitraum von Oktober bis Februar gestattet. Auch beim Formschnitt von Gehölzen und der Fällung von Bäumen ist auf die Erhaltung der Lebensstätten bedrohter Arten insbesondere von Vögeln und Fledermäusen zu achten.
Steingärten sind nur bei der Pflanzenbedeckung über 80% zulässig.
Grenzabstände lt. Nachbarrecht NRW (nachrichtlich)
Kernobstbäume auf mittelstark wachsenden Unterlagen
sowie Steinobst 1,50 m Grenzabstand
Kernobst auf schwach wachsenden Unterlagen 1,00 m Grenzabstand
Brombeeren 1,00 m Grenzabstand
Beerensträucher 0,50 m Grenzabstand
Stark wachsende Ziersträucher 1,00 m Grenzabstand
Äste und Zweige, die störend in die Nachbargärten oder Wege hineinragen sind zu entfernen.
Nicht kleingartengerechte Gehölze sind spätestens zum Jahresende nach dem Pächterwechsel zu entfernen. Die Baumschutzsatzung ist zu berücksichtigen.
§ 6 Pflanzenschutz
Der Einsatz von Herbiziden ist grundsätzlich untersagt. Das Verbot gilt ebenso für den Einsatz von Salz und Essig.
Der Einsatz von Pestiziden ist grundsätzlich verboten. In begründeten Ausnahmefällen sind Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes mit Zustimmung des Vereinsvorstandes möglich.
Alternativen sind die Auswahl von gesundem und widerstandsfähigem Pflanz- und Saatgut, eine richtige Fruchtfolge/Mischkultur, eine extensivere Bewirtschaftung, ausgewogene organische Düngung und die Förderung von Nützlingen.
Der Einsatz von akustischen Bekämpfungsgeräten ist verboten.
Der Einsatz von Mährobotern ist verboten.
Der zur Durchführung der Bekämpfung bestimmter Schädlinge getroffenen Anordnungen der Verpächterin/des Kreises ist auf eigene Kosten in der festgesetzten Frist nachzukommen. Die Verpächterin kann diese Maßnahmen erforderlichenfalls auf Kosten der Pächter selbst vornehmen.
§ 7 Tierhaltung
Die Kleintierhaltung inkl. Katzen ist in den Kleingärten nicht gestattet.
Die Haltung von Bienen ist in den Kleingartenanlagen zulässig. Die Imker müssen einem Fachverband angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen können.
§ 8 Wasser
Mit Wasser ist sparsam umzugehen.
Teiche
Gartenteiche sind bis zu einer Größe von höchstens 8 qm zulässig, sofern der Teich nicht mit Beton oder Mauerwerk hergestellt wird. Mindestens ein Ufer ist flach auszubilden. Die Sicherung der Teiche gegen Unfallgefahr obliegt dem Gartenpächter. Der Gartenpächter stellt den Verpächter von eventuellen Haftungsansprüchen Dritter frei.
Planschbecken
Transportable Kinderplanschbecken mit einem Fassungsvermögen von max. 300 l Füllvermögen sind im Zeitraum von April bis August gestattet. Nicht gestattet ist die Verwendung von chemischen Zusätzen. Das Planschbecken darf nicht in den Boden eingelassen werden. Whirlpools sind nicht zugelassen.
Regenwasserzisternen
Unterirdische Zisternen sind bauliche Anlagen und müssen daher vor der Errichtung genehmigt werden.
§ 9 Abwasser
Grundlage für die Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land NRW
Anfallendes Regenwasser ist als Gießwasser zu nutzen bzw. auf der Parzelle zu versickern.
Das ungeklärte Einleiten von Abwasser in den Untergrund ist verboten.
Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist verboten.
Chemische Toiletten sowie Trockentoiletten sind nicht zulässig. Komposttoiletten sind zulässig.
§ 10 Abfallbeseitigung
Kompostierbare Abfälle sind sachgemäß zu kompostieren.
Pro Parzelle sind max. 3 Kompostplätze mit einer Höhe von max. 1 m zulässig. Der Bodenkontakt ist zu gewährleisten. Gemauerte Komposter sind nicht zulässig, freien Mieten auf gewachsenem Boden ist der Vorzug zu geben.
Gekochte Lebensmittel, Fleisch und Fisch dürfen nicht kompostiert werden, um keine Ratten anzulocken.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nicht zulässig.
Nicht kompostierbaren Abfälle sind nach den behördlichen Bestimmungen zu beseitigen. Die ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt in Eigenverantwortung.
Die Lagerung von Baumaterialen, Sperrmüll, Fahrzeugen, Autoreifen, etc. ist verboten.
Eine Ablagerung von Abfällen inkl. Grünschnitt auf nicht dafür vorgesehenen Flächen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kleingartenanlage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird entsprechend geahndet.
§ 11 Allgemeine Ordnung
Alle zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Jede:r Pächter:in ist verpflichtet Schäden zu ersetzen, die durch sie oder ihn, den Angehörigen oder Gästen verursacht werden. Jeder entstanden Schaden ist der Verpächterin mitzuteilen.
Jede:r ist verpflichtet alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt oder stört. Deshalb ist vor allem verboten durch Schießen, Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren auch durch Rundfunk oder Musikapparate und ähnliche Störungen den Frieden in der Gartenanlage zu beinträchtigen.
Die von spielenden Kindern ausgehende Geräuschentwicklung ist hinzunehmen.
Jede eigenmächtige Veränderung der Anlage und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist untersagt.
Hunde sind in der Anlage an der kurzen Leine zu führen. Anfallender Hundekot ist durch den Hundehalter unverzüglich zu beseitigen.
5 . Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen ist untersagt. Fahrräder sind zu schieben.
Die Kleingartenanlage ist für Besucher und Spaziergänger tagsüber bis zum Einbruch der Dämmerung offen zu halten.
In den Kleingartenanlagen erfolgt kein Winterdienst. Bei ungünstiger Witterung kann die Anlage in den Wintermonaten für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben.
Die ungehinderte Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ist jederzeit zu gewährleisten.
§12 Zutrittsrecht
Den Beauftragten des Verpächters ist zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben der Zutritt zum Garten gestattet.
Bei Gefahr im Verzug ist auch der Zutritt zur Laube gestattet.
Diese Gartenordung ersetzt die bisher gültigen Gartenordnungen vom 01.04.1957, 29.09.1991. und vom 01.01.2022. Sie tritt am 01.05.2026 in Kraft.