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Kleingärtnerverein Geist e.V.

Wir sind stolze Kleingärtner

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Gartenordnung

Gartenordnung der Stadt Lünen

Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner einer
Anlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten
ordnungsgemäß bewirtschaften. Den Weg hierzu weist die nachstehende Gartenordnung. Sie ist
Bestandteil des Pachtvertrages und für sämtliche Kleingärtner binden

§ 1. Kleingärtnerische Nutzung
Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese ist nur dann
gegeben, wenn

  1. die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung des Pächters und seiner Familie
    durch eigene Arbeit geschieht und der Kleingarten und seiner Familie zur Erholung dient.
  2. die dauerhafte Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu wohn- oder gewerblichen
    Zwecken nicht möglich ist.
  3. die ausschließliche Nutzung als Erholungsgarten, sowie der Anbau einseitiger Kulturen nicht
    erlaubt ist
  4. mehr als ein Drittel der Gartenfläche für den Anbau von Obst, Gemüse und anderen
    Nutzpflanzen, davon mind. 10% für einjährige Nutz-/Ertragskulturen verwendet wird. Max. ein
    Drittel der Fläche darf für die Laube, befestigte Flächen, Wege, Sitzplätze und dergleichen
    genutzt werden. Die restliche Fläche darf als Ziergarten oder Rasen gestaltet werden.
  5. eine Überlassung des Garten oder von Teilen an Dritte nicht zulässig ist. Der
    Kleingartenverein, vertreten durch den Vorstand hat sicherzustellen, dass die ihm überlassenen
    Pachtflächen als Kleingärten im Sinne des BKleinG verpachtet werden.
  6. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der
    Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

§ 2. Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baumaterialien hergestellte Anlagen.
Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die
Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu
werden.

Die Errichtung, die Änderung, der Anbau und die Überdachung von baulichen Anlagen sind über
den Vorstand des Kleingartenvereins bei der Stadt zu beantragen. Die Maßangaben liegen in der
Verantwortung des Antragstellers.
Der Antrag muss neben der Gartennummer und dem Namen des Antragstellers einen
skizzenhaften Lageplan sowie mindestens die Beschreibung des Vorhabens unter Angabe der
verwendeten Materialien und der Farbgebung enthalten.
Mit der Errichtung aller genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen darf erst nach Erhalt der
schriftlichen Bauerlaubnis begonnen werden. Befristet genehmigte bauliche Anlagen wie
Gewächshäuser, Gartengrills oder Spielgeräte müssen bei einem Pächterwechsel neu beantragt
werden.

  1. Gartenlaube (Bauerlaubnis erforderlich)

Im Garten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 16 qm Grundfläche zuzüglich
eines überdachten Freisitzes zulässig. Laube und überdachter Freisitz dürfen zusammen eine
Fläche von 24 qm nicht überschreiten. Als Überdachung gilt jede Form einer wetterfesten
Abdeckung.
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung,
nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Die Gestaltung der Laube hat sich an den in der Anlage vorhanden Laubentypen zu orientieren.
Der Anstrich der Laube ist in Erdfarben zu halten.
Der Standort, der Laubentyp und die Ausgestaltung der Laube sind mit der Stadt Lünen
abzustimmen.

  1. Anbauschrank

Ein Anbauschrank ist zulässig, solange die Gesamtfläche von 24 qm nicht überschritten wird.

  1. ortsfeste Solaranlagen sind nicht zugelassen.
  2. Gerätehäuser

Gerätehäuser sind nicht zugelassen.

  1. Gartengrill (befristete Genehmigung erforderlich)
    Auf Antrag kann ein handelsüblicher Gartengrill aus Fertigteilen zugelassen werden. Nicht
    genehmigungsfähig sind gemauerte Gartengrills und gemauerte stationäre Feuerstellen.
  2. Kinderspielgeräte (befristete Genehmigung erforderlich)
    Kinderspielgeräte werden nur befristet genehmigt. Sie sollten vorzugsweise aus Holz errichtet
    werden. Die Grundfläche darf 4 qm und die Firsthöhe 3 m nicht überschreiten. Der Abstand zum
    Nachbarn darf 1,50 m nicht unterschreiten. Die jeweils gültigen Vorschriften für
    Kinderspielgeräte und den Fallschutz für Spielgeräte sind zu berücksichtigen.
  3. Trampoline
    Das Aufstellen von Trampolinen mit einem Durchmesser bis zu 1,30 m ist während der
    Sommermonate gestattet.
  4. Pergola und Rankgerüste

Pergolen sind bis zu einer Länge von max. 10 m und einer Höhe von 2 m ohne Genehmigung
zulässig. Das Dach und die Pergolafelder sind ohne Ausfüllung mit Baumaterialien o. ä. zu
belassen.
Die Stützpfosten sind zu zwischen 5,5 x 5,5 cm und 10 x 10 cm. Der Abstand zum Nachbarn
beträgt mind. 1 m.
Zusätzlich zur Pergola kann ein Erziehungsgerüst z.B. für Spalierobst oder rankenden Pflanzen
wie Brombeeren, Wein oder Kiwis mit einer Länge bis zu 10 m ohne Genehmigung errichtet
werden.

  1. Sichtschutz

Im Terrassenbereich ist ein Sichtschutz aus Holz bis zu einer Höhe von 1,80 m und einer Breite
von 4,00 m zulässig. Der Abstand zum Nachbarn hat mind. 0,60 m zu Betragen sofern sich die
Nachbarn nicht auf einen gemeinsamen Sichtschutz einigen.

  1. Gewächshaus (befristete Genehmigung erforderlich)

Zur Wahrung des gestalterischen und optischen Erscheinungsbildes der Kleingartenanlagen soll
die Beschaffenheit der Gewächshäuser einheitlich ausfallen. Es sind daher ausschließlich
Gewächshausbausätze, keine Eigenkonstruktionen, zu verwenden.
Die Gewächshausgröße wird auf max. 200 cm Firsthöhe, 125 cm Seitenwandhöhe, 250 cm Länge
und 200 cm Breite beschränkt. Anbauten an Gewächshäuser sowie die Verbindung des
Gewächshauses mit der Kleingartenlaube sind generell untersagt.
Die Gewächshäuser sind fundamentlos zu errichten. Das Fertigen von Bodenplatten o.ä. ist nicht
gestattet. Technische Einrichtungen wie Heizungen, Beleuchtung, elektrische Schattierungen etc.
sind untersagt.
Es ist nur ein Gewächshaus pro Garten zulässig. Der Standort ist mit der Stadt Lünen
abzustimmen.

  1. Tomatenschutzdach

Pro Garten ist ein Tomatenschutzdach bis zu einer Fläche von 4 qm und einer Höhe von 2 m
genehmigungsfrei. Die Seitenwände sind offen zu lassen.

  1. Hochbeete
    Hochbeete sind bis zu einer Höhe von 1,00 m und einer Gesamtfläche von 9,00 qm zulässig,
    sofern sie aus Naturmaterialien bestehen.
  2. Frühbeete/ Folientunnel

Frühbeete sind bis zu einer Höhe von 0,40 m, einer Breite von 1,50 m und einer Länge von 3,00
m genehmigungsfrei.
Folientunnel sind bis zu einer Höhe von 0,80 m, einer Breite von 1,50 m und einer Länge von 6,00
m genehmigungsfrei.

§ 3 Einfriedungen

  1. Die Höhe und Art des Zaunes ist vereinsintern bis max. 100 cm über Oberkante Gartenniveau
    zu regeln. Der Pflanzung von Hecken, bzw. „Schmuckstreifen“ ist der Vorzug zu geben. Eine
    einheitliche Flucht ist zu wahren.
    Die Einfriedung der Einzelgärten ist in einfacher Ausführung zu gestalten.
  2. Es besteht keine Verpflichtung zur Abzäunung zum Nachbargarten.
  3. Die Einfriedung der Gartenanlage ist auf 2,00 m Höhe zu begrenzen.

§ 4 Wege

  1. Wege innerhalb des Kleingartens sind wasserdurchlässig zu gestalten. Die Asphaltierung und
    Betonierung von Wegen und Terrassen ist nicht zulässig.
  2. Die Kleingärtner sind verpflichtet die öffentliche Anlage einschließlich der Wege in Ordnung
    zu halten

§ 5 Anpflanzungen

  1. Die Anpflanzung von Waldbäumen und sonst. großwüchsigen Gehölzen ist ebenso wie die
    Anpflanzung von Kirschlorbeer und Nadelgehölzen nicht zulässig.
  2. Neuanpflanzungen von Süßkirschen auf nicht schwachwüchsigen Unterlagen sowie von
    Walnussbäumen und Maulbeerbäumen sind nicht zulässig. Bei Süsskirschen die Verwendung
    einer schwachwüchsigen Unterlage zu belegen.
  1. Hecken

Die Innenhecken sind auf eine Höhe von 1,00 m zu begrenzen.
Auf Antrag kann eine Sichtschutzhecke bis 1,60 m Höhe und einer Länge von 4,00 m gestattet
werden.

  1. Das Roden und auf-den-Stock-setzen von Hecken, Sträuchern und Röhrichten ist nur im
    Zeitraum von Oktober bis Februar gestattet. Auch beim Formschnitt von Gehölzen und der
    Fällung von Bäumen ist auf die Erhaltung der Lebensstätten bedrohter Arten insbesondere von
    Vögeln und Fledermäusen zu achten.
  2. Steingärten sind nur bei der Pflanzenbedeckung über 80% zulässig.
  3. Grenzabstände lt. Nachbarrecht NRW (nachrichtlich)

Kernobstbäume auf mittelstark wachsenden Unterlagen
sowie Steinobst 1,50 m Grenzabstand
Kernobst auf schwach wachsenden Unterlagen 1,00 m Grenzabstand
Brombeeren 1,00 m Grenzabstand
Beerensträucher 0,50 m Grenzabstand
Stark wachsende Ziersträucher 1,00 m Grenzabstand

  1. Äste und Zweige, die störend in die Nachbargärten oder Wege hineinragen sind zu entfernen.

Nicht kleingartengerechte Gehölze sind spätestens zum Jahresende nach dem Pächterwechsel zu
entfernen. Die Baumschutzsatzung ist zu berücksichtigen.

§ 6 Pflanzenschutz

  1. Der Einsatz von Herbiziden ist grundsätzlich untersagt. Das Verbot gilt ebenso für den Einsatz
    von Salz und Essig.
  2. Der Einsatz von Pestiziden ist grundsätzlich verboten. In begründeten Ausnahmefällen sind
    Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes mit Zustimmung des Vereinsvorstandes möglich.
    Alternativen sind die Auswahl von gesundem und widerstandsfähigem Pflanz- und Saatgut, eine
    richtige Fruchtfolge/Mischkultur, eine extensivere Bewirtschaftung, ausgewogene organische
    Düngung und die Förderung von Nützlingen.

3 .Der zur Durchführung der Bekämpfung bestimmter Schädlinge getroffenen Anordnungen der
Verpächterin/des Kreises ist auf eigene Kosten in der festgesetzten Frist nachzukommen. Die
Verpächterin kann diese Maßnahmen erforderlichenfalls auf Kosten der Pächter selbst
vornehmen.

§ 7 Tierhaltung

  1. Die Kleintierhaltung inkl. Katzen ist in den Kleingärten nicht gestattet.
  2. Die Haltung von Bienen ist in den Kleingartenanlagen zulässig. Die Imker müssen einem
    Fachverband angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen können.

§ 8 Wasser

  1. Mit Wasser ist sparsam umzugehen.
  2. Teiche
    Gartenteiche sind bis zu einer Größe von höchstens 8 qm zulässig, sofern der Teich nicht mit
    Beton oder Mauerwerk hergestellt wird. Mindestens ein Ufer ist flach auszubilden. Die Sicherung der Teiche gegen Unfallgefahr obliegt dem Gartenpächter. Der Gartenpächter stellt den Verpächter von eventuellen Haftungsansprüchen Dritter frei.
  3. Planschbecken
    Transportable Kinderplanschbecken mit einem Fassungsvermögen von max. 3.000 l Füllvermögen
    sind im Zeitraum von April bis August gestattet. Nicht gestattet ist die Verwendung von
    chemischen Zusätzen. Das Planschbecken darf nicht in den Boden eingelassen werden

§ 9 Abwasser

Grundlage für die Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land
NRW

  1. Anfallendes Regenwasser ist als Gießwasser zu nutzen bzw. auf der Parzelle zu versickern.
  2. Das ungeklärte Einleiten von Abwasser in den Untergrund ist verboten.
  3. Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist
    verboten.
  4. Chemische Toiletten sowie Trockentoiletten sind nicht zulässig. Komposttoiletten sind zulässig.

§ 10 Abfallbeseitigung

  1. Kompostierbare Abfälle sind sachgemäß zu kompostieren.
    Pro Parzelle sind max. 3 Kompostplätze mit einer Höhe von max. 1 m zulässig. Der Bodenkontakt
    ist zu gewährleisten. Gemauerte Komposter sind nicht zulässig, freien Mieten auf gewachsenem
    Boden ist der Vorzug zu geben.
    Gekochte Lebensmittel, Fleisch und Fisch dürfen nicht kompostiert werden, um keine Ratten
    anzulocken.
  2. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nicht zulässig.
  3. Nicht kompostierbaren Abfälle sind nach den behördlichen Bestimmungen zu beseitigen. Die
    ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt in Eigenverantwortung.
  4. Die Lagerung von Baumaterialen, Sperrmüll, Fahrzeugen, Autoreifen, etc. ist verboten.
  5. Eine Ablagerung von Abfällen inkl. Grünschnitt auf nicht dafür vorgesehenen Flächen sowohl
    innerhalb als auch außerhalb der Kleingartenanlage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird
    entsprechend geahndet

§ 11 Allgemeine Ordnung

  1. Alle zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu
    behandeln. Jede:r Pächter:in ist verpflichtet Schäden zu ersetzen, die durch sie oder ihn, den
    Angehörigen oder Gästen verursacht werden. Jeder entstanden Schaden ist der Verpächterin
    mitzuteilen.
  2. Jeder ist verpflichtet alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie
    das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt oder stört. Deshalb ist vor allem verboten durch
    Schießen, Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren auch durch Rundfunk oder
    Musikapparate und ähnliche Störungen den Frieden in der Gartenanlage zu beinträchtigen.
    Die von spielenden Kindern ausgehende Geräuschentwicklung ist hinzunehmen.
  3. Jede eigenmächtige Veränderung der Anlage und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit
    zugänglich sind, ist untersagt.
  4. Hunde sind in der Anlage an der kurzen Leine zu führen. Anfallender Hundekot ist durch den
    Hundehalter unverzüglich zu beseitigen.

5 . Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen ist untersagt.
Fahrräder sind zu schieben.

  1. Die Kleingartenanlage ist für Besucher und Spaziergänger tagsüber bis zum Einbruch der
    Dämmerung offen zu halten.
  2. In den Kleingartenanlagen erfolgt kein Winterdienst. Bei ungünstiger Witterung kann die
    Anlage in den Wintermonaten für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben.
  3. Die ungehinderte Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ist jederzeit zu gewährleisten.

§12 Zutrittsrecht

  1. Den Beauftragten des Verpächters ist zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben der
    Zutritt zum Garten gestattet.
  2. Bei Gefahr im Verzug ist auch der Zutritt zur Laube gestattet.
  3. Bei Begehungen genügt eine Ankündigungsfrist von einer Woche im Schaukasten.

§ 13 Alles über diese Ordnung hinausgehende ist bei der Verpächterin antragspflichtig.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Gartenordung ersetzt die bisher gültigen Gartenordnungen vom 01.04.1957 und vom
29.09.1991. Sie tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

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